Mitteilungspflicht für Kassensysteme
Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des §146a Absatz 1 Abgabenordnung (AO) nach §146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt.
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit steht nun über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung.
Ein neues BMF Schreiben klärt auf:
BMF Schreiben IV D 2 -S 0316-a/19/10011 :009 vom 28.06.2024
Kassensysteme
Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des §1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des §1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
Elektronische Aufzeichnungssysteme die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
Nicht im Eigentum stehende Geräte, z.B. gemietete oder geleaste, sind ebenfalls anzumelden.
Wann, wie, was ist zu melden?
Zu melden sind:
- Name des Steuerpflichtigen
- Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nach §146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO und Zertifizierungs-ID (Kennung plus ist eine vierstellige Nummerierung sowie vierstellige Jahreszahl) und Seriennummerder TSE
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme ( je Betriebsstätte ). Bei verbundenen Geräten ist jedes einzelne Gerät zu melden soweit es Kassenfunktion hat. Orderboys usw. ohne Kassenfunktion sind nicht zu melden.
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Seriennummer des Sicherheitsmoduls
- Prüfwert aus dem Modul
- Fortlaufender Signaturzähler aus der TSE
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (auch bei Leasing/Miete)
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. Hier kann bei Komplettaustausch oder Aufgabe auch die gesamte Betriebsstätte abgemeldet werden.
Wie ist zu melden?
Manuelle ELSTER Eingabe: Ab 01.01.2025 wird es bundesweit ein ELSTER-Formular geben, welches manuell eingegeben werden muss.
Manuelle XML-Uploadfunktion: Die erforderlichen Daten werden in einer XML-Datei zusammengefasst, sodass eine manuelle Eingabe nicht notwendig ist. Die Datei wird dann in ELSTER eingelesen werden und kann mithilfe des Zertifikats übermittelt werden.
Direkte Meldung via ERiC-Schnittstelle: Die Daten können mithilfe der ERiC-Schnittstelle direkt aus der Software an ELSTER übertragen werden. Die Schnittstelle wird bereits in mehreren ELSTER-Funktionen benutzt, die bekannteste dürfte die Vollmachtsdatenbank oder E-BILANZ für Steuerberater sein, die auch aus der Kanzleisoftware direkt bestückt werden kann.
Derzeit arbeiten verschiedene Anbieter an Portalen, die spätestens ab dem 01.01.25 zur Verfügung stehen. So arbeitet die DATEV zur Zeit an einem vielversprechenden Portal für die Übertragung der Daten über ERIC/XLM.